Dank “eID-Karte-Gesetz” sechs Prozent mehr der deutschen Bevölkerung erreichen

25.01.2022 - Lesezeit ca. 4 Minuten

Fast die Hälfte der in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern hat eine EU-Staatsbürgerschaft. Dadurch verfügen sie weder über einen deutschen Personalausweis noch über einen Aufenthaltstitel, den nur Personen aus Nicht-EU-Ländern beantragen können. Diesem Umstand geschuldet, konnten sich Bürger*innen der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums bis 2021 in Deutschland nicht online mittels eID ausweisen. Im Jahr 2021 hat sich dies dank der Einführung eines neuen Gesetzes geändert. Unternehmen, deren Produkte eine rechtssichere Identifizierung voraussetzen, können hierdurch eine neue und größere Zielgruppe ansprechen.

Bereits im November 2019 ist das „eID-Karte-Gesetz“ (eIDKG) in Kraft getreten. Anwendung findet es seit 2021: Auch in Deutschland lebende Bürger*innen der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums können sich seitdem mittels eID online identifizieren. Eine stattliche Zahl von Bürger*innen, die sich nun online identifizieren können: Von den 11,4 Millionen Ausländerinnen und Ausländern¹, die Ende des Jahres 2020 in Deutschland lebten, verfügten beinah die Hälfte über eine EU-Staatsbürgerschaft (42,8%). Hinzu kommen die in Deutschland lebenden Bürger*innen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht Mitglied der Europäischen Union sind².

Sechs Prozent³ der deutschen Bevölkerung können durch die neue eID-Karte zusätzlich erreicht werden

Von der neuen Möglichkeit profitieren dementsprechend nicht nur die Bürger*innen, sondern auch Anbietende von Dienstleistungen oder Produkten, die eine rechtssichere Identifizierung voraussetzen. Das eIDKG ermöglicht rund 4,9 Millionen Menschen – fast sechs Prozent der deutschen Bevölkerung – eine Selbst-Identifizierung. Unternehmen können hierdurch einem breiteren Publikum bzw. einer weiteren Zielgruppe Ihre Produkte zur Verfügung stellen.

Sicher ausweisen auch für Bürger*innen der EU und des EWR möglich

Konkret bedeutet das: Diese Personengruppe hat durch die eID-Karte keinen Nachteil mehr gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von deutschen Personalausweisen oder Aufenthaltstiteln. Sie kann sich dank der eID-Karte ebenso sicher und einfach online ausweisen und Behördengänge digital erledigen.

eID-Karte für Unionsbürger*innen wird nicht automatisch ausgestellt

Einziger Nachteil: Die eID-Karte für Unionsbürger*innen wird nicht automatisch ausgestellt, sie muss proaktiv beantragt werden. EU- und EWR-Bürger*innen mit Wohnsitz in Deutschland können die eID-Karte beim Bürgeramt ihres Wohnsitzest beantragen. Falls kein Wohnsitz in Deutschland eingetragen ist, können die Bürger*innen ihre eID-Karte bei den vom Auswärtigen Amt benannten deutschen Auslandsvertretungen beantragen. Die eID-Karte ist zehn Jahre gültig, die Gebühr beträgt aktuell 37 Euro.


Die neue eID-Karte für Unionsbürger*innen zeichnen sich durch die gleiche Funktionsweise wie der des deutschen Personalausweises und des Aufenthaltstitels aus und können von Identifizierungsdiensteanbietern, wie bspw. AUTHADA, ausgelesen werden. Nutzenden ermöglicht dies ein schnelles, rechtssicheres und digitales Ausweisen. Benötigt wird neben dem Ausweisdokument lediglich die dazugehörige PIN und ein NFC-fähiges Smartphone.


¹ Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung (2022, 01. Januar). Ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit. bpb. https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61631/auslaendische-bevoelkerung-nach-staatsangehoerigkeit/ [abgerufen am 23.02.2022]

² Hierbei handelt es sich um die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Quelle: Auswärtiges Amt. Welche Länder sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), welche Länder umfasst der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)? auswaertiges-amt. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-ewr-eu/606444 [abgerufen am 23.02.2022]

³ Anmerkung: Die eID-Karte kann frühestens mit einem Alter von 16 Jahren beantragt werden.

Das eIDKG

Das „Gesetz über eine Karte für Unionsbürger*innen und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis“ – kurz „eIDKG“ – legt fest, dass Bürger*innen ein Anrecht auf eine eID-Karte haben, die sie in Deutschland zur Identifizierung bei Behörden oder Dienstleistern nutzen können.

Genauer heißt es im § 1 dazu:

„(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt. (2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 und 13.“

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