Sicherheit und Beweiskraft dank QES in der eIDAS-Verordnung

18.10.2022 - Lesezeit ca. 4 Minuten

Die QES erfährt in den letzten Jahren immer mehr Aufmerksamkeit und Anwendungsfälle. Sie ist neben der handschriftlichen Signatur die einzige digitale und rechtlich gleichgestellte Alternative zur handschriftlichen Signatur. Definiert und legitimiert wird sie in der bzw. durch die eIDAS-Verordnung. Durch diese ist für Unternehmen und Anwendende sichergestellt, dass auch die digitale Signatur regulatorisch konform ist. Inwiefern die eIDAS-Verordnung den regulatorischen Rahmen der QES darstellt und was das für Unternehmen bedeutet, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Die handschriftliche Unterschrift zeichnet sich durch eine lange Geschichte, eine Vielzahl von Einsatzbereichen und eine beinah unvergleichbare Möglichkeit des Identitätsbeweises aus. Selbst wenn – aus rechtlicher Sicht – eine Vielzahl an Verträgen ohne handschriftliche Unterschrift abgeschlossen werden könnten, ist es besonders „aus Beweis-, Nachweis- und Dokumentationsaspekten (…) für die überwältige  Mehrzahl von Verträgen insbesondere im geschäftlichen Kontext etablierte Praxis, die Verträge in Dokumenten festzuhalten und zu unterschreiben“¹. Denn ein unterschriebenes Dokument steht soll einen sicheren und beweisbaren Vertragsabschluss dokumentieren. Dabei lassen sich diese Punkte in Sachen Dokumentenunterzeichnung dank den Rahmenbedingungen für die QES in der eIDAS-Verordnung auch digital hervorragend umsetzen.

Rahmenbedingungen für die QES in der eIDAS-Verordnung schaffen Sicherheit

Während eine handschriftliche Unterschrift oft mit (Rechts-)Sicherheit verknüpft wird, wird der digitalen QES noch häufig mit Skepsis begegnet. Dabei ist bei der digitalen Signatur – wenn diese die eIDAS-Rahmenbedingungen für die QES erfüllt – die (Rechts-)Sicherheit höher, als beim handschriftlichen Pendant. Der Artikel 26 der eIDAS-Verordnung definiert hohe Anforderungen an eine QES, welche alle erfüllt sein müssen:

„a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.“

Zudem muss die QES laut eIDAS-Verordnung Art. 3 Nr. 12 von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt werden und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen.

Hohe Beweiskraft und Schutz vor Manipulation dank QES

Ist der Vertragspartner bei der Unterzeichnung nicht anwesend, kann bei der händischen Unterschrift kaum nachvollzogen werden, wer tatsächlich unterschrieben hat. Zudem können Dokumente manipuliert worden sein. Bei der QES sind gleich mehrere Sicherheitsvorkehrungen gegeben. Zum einen sorgen diese für Nachvollziehbarkeit und haben große Beweiskraft, zum anderen beugen Sie Manipulation vor. In Zivilprozessen unterliegen nur mit einer QES unterschriebene Dokumente nicht der freien Beweiswürdigung – ihre Beweiskraft wird also auch von Gerichten als besonders stark angesehen.

EU-weite Anwendbarkeit und Anbieterwahl

Seit dem Inkrafttreten der eIDAS-Verordnung im Jahr 2014 herrscht EU-weite Einheitlichkeit und Einigkeit in Bezug auf eine rechtsgültige elektronische Kommunikation. Dank der Verordnung können Verträge auch grenzübergreifend rechtssicher in elektronischer Form besiegelt werden. Zudem können Anwendende Vertrauensdiensteanbietern aus der gesamten EU beauftragen.

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¹ Quelle: Bitkom e. V.: Verträge digital signieren – Vertrauensdienste und eIDAS-Tools in der Praxis, 2022, S. 7

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